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Satzung

des FCC Familien Camping Club e.V. Hamburg, Ausgabe 22.Februar 2002

§1, Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FCC Familien Camping Club e.V. Hamburg. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein wurde 1965 in Hamburg gegründet und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 69 VR 6905 eingetragen.

§ 2, Zweck und Aufgabe

Der Verein dient ausschließlich der Schaffung von Campingmöglichkeiten für seine Mitglieder. Parteipolitische, konfessionelle, und geschäftliche Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. Die Aufgaben des Vereins sind:

a) den Mitgliedern die Möglichkeit zur Ruhe und Erholung durch die Pacht eines für Camping geeigneten Geländes zu schaffen

b) auf dem unter a) genannten Gelände nach Möglichkeiten für die Durchführung der Richtlinien für den Ausbau der deutschen Campingplätze zu sorgen

c) eine Campingplatz-Ordnung aufzustellen,

d) für die Überwachung der Einhaltung der Vereinssatzung sowie unter c) genannten Campingplatz-Ordnung und der in Deutschland gesetzlich verankerten Bestimmungen über das Campingwesen zu sorgen,

e) Vertretung der gemeinsamen Interessen aller der im Verein angehörigen Mitglieder und deren Familien gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen des deutschen Campingwesens.

§ 3, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März und endet am 28. bzw. 29. Februar des jeweils nächsten Jahres. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins (§1).

§ 4, Mitgliedschaft und Aufnahme

Jede geschäftsfähige, volljährige Person kann Mitglied (aktive Mitgliedschaft) werden. Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner eines Mitglieds können als nicht zahlendes Mitglied (passive Mitgliedschaft) dem Verein beitreten. Die Anzahl der Mitglieder wird auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze für Wohnwagen beschränkt. Alle Mitglieder und deren Ehe- oder mit ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner haben gleiche Rechte und Pflichten und können in alle Ämter gewählt werden. Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich mit genauer Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Familienstand und Beruf, Wohnort, Straße und Angaben der Familienmitglieder bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Daten dürfen aus vereinsinternen Gründen gespeichert werden. Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme der Ablehnung des Aufnahmegesuches bedarf dem Bewerber gegenüber keiner Angabe von Gründen. Kinder und Geschwister von Mitgliedern sind vorrangig zu behandeln. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von der Hauptversammlung für jedes Geschäftsjahr jeweils neu festgelegt werden kann und die mit dem Aufnahmeantrag fällig wird.

§ 5, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge. Nach dem 1. März eintretende Mitglieder haben die seit dem 1. März fällig gewordenen Beiträge sofort zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder durch Ausschluß aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes. Bei Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftjahres. Der/die überlebende Ehegatte/frau oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kann durch schriftliches Erklären gegenüber dem Verein die aktive Mitgliedschaft erwerben, wenn nicht der Vorstand widerspricht. jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an ein Vorstandsmitglied kündigen. Bei einer Kündigung werden die dem Verein im voraus gezahlten Mitgliedsbeiträge gemäß §8 zurückerstattet, und zwar zum Ende des Geschäfdtsjahres und nach Verrechnung mit etwaigen Beitragsrückständen und sonstigen Vorderungen.

 

 

§ 6, Ausschluß

Durch einstimmigen Beschluß des Gesamtvorstandes können Mitglieder aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei Satzungsverletzung oder Verstoß gegen die Campingplatzordnung sowie Nichteinhaltung von Hauptversammlungsbeschlüssen,

b) falls das persönliche Verhalten des Mitgliedes dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet,

c) wenn das Mitglied 4 Wochen mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Eine Mahnung erfolgt nicht.

Dem betroffenen Mitglied ist bei einem Verstoß gemäß a) - c) rechtliches Gehör gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte gem. §7. Eine Rückzahlung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Beitragszahlungen für das daraffolgende Jahr werden wie im Falle der Kündigung ( § 5 ) zurückgezahlt.

§ 7, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

a) Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Stellplatz, der vom Vorstand vergeben wird. Bei Verkleinerung des gepachteten Geländes- z. B. durch behördliche Anordnung- kann zur Vermeidung einer völligen Neuaufteilung aller Stellplätze durch Vorstandsbeschluß bestimmt werden, daß die zur Stellplatzräumung verpflichteten Mitglieder anstelle des Anspruches auf einen Stellplatz eine Anwartschaft auf den nächst frei werdenden Stellplatz erhalten. Näheres regelt der Vorstand. Beim Verkauf eines Wohnwagens anläßlich einer Platzaufgabe kann der ensprechende Stellplatz unter bestimmten Voraussetzungen, über die der Vorstand befindet, vom Käufer übernommen werden. Mitglieder, die dem Verein mehr als 5 Jahre angehören, dürfen Käufern ihres Wohnwagens auch den Stellplatz anbieten.

b) Nicht zahlende Mitglieder haben einen Anspruch auf Mitbenutzung des Stellplatzes ihres Ehepartners oder ihres in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partners, wenn dieser Mitglied ist. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

c) Jedem geschäftsfähigen Mitglied stehen sämtliche Rechte gemäß Vereinsrecht BGB zu.

Pflichten: Jedes Mitglied ist verpflichtetr:

a) auf seinem oder dem mitbenutzten Stellplatz nur Zelte oder durch Pkw transportable Wohnwagen aufzustellen. Die Wohnwagen müssen den Bestimmungen der StVZO für Wohnwagen entsprechen.

b) Die gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen und Beschlüsse sowie die Campingplatz-Ordnung des Landes Schleswig-Holstein anzuerkennen und die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Ist das Mitglied an den vom Vorstand angesetzten Terminen verhindert, so soll es die Möglichkeit erhalten, diese Tätigkeit nach Absprache mit dem Vorstand an anderen Tagen nachzuholen oder das Recht haben, sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen und dafür eine Arbeitskarte zu erhalten. Mitglieder, die ihr Lebensalter von 65 Jahren überschritten haben, sowie Behinderte und Schwerkranke sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Alle anderen Mitglieder, die nicht an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmen, zahlen einen Betrag, der dem Kinderfest zu Gute kommt. Dieser Betrag wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt und am Saisonende beim Platzwart bezahlt oder per Lastschrift von dem entsprechenden Konto abgebucht.

C) Ein- auch dem Verein gegenüber ausgesprochenes- Bußgeld, das auf seinem persönlichen Fehlverhalten beruht, zu übernehmen bzw. dem Verein zu erstatten.

Alle Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung durch ihre Mitgliedschaft an. Neu eintretende Mitglieder erkennen die Satzung durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag an.

§ 8, Vereinsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedbeitrag zu zahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Lage des Stellplatzes. Die Höhe oder eine Änderung des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und der Jahrehauptversammlung bekanntgegeben. Zu Beginn der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag sofort fällig. Außerdem muß der Beitrag für die kommende Saison im voraus bezahlt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, die Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halb- oder jährlich) zu wählen.

Der Betrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, diesem Einzugsverfahren beizutreten. Die Abbuchung ist auf Umlagekosten, Strompauschalen, Mahngebühren erweitert.

§ 9, Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Hauptversammlung

§ 10, Der Vorstand

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden ( Stellvertreter)

der Gesamtvorstand zusätzlich aus:

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

dem Festausschuß

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Über alle Angelegenheiten, die den Pachtvertrag zwischen den Verein und dem Verpächter des Campingplatzes betreffen (Änderung, Erweiterung, Verängerung, Aufhebung), entscheidet der Gesamtvorstand.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn der 1.oder 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind (Ausnahme § 6 und Pachtvertragsangelegenheiten). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Ausnahme § 6).

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, beauftragen die übrigen Vorstandsmitglieder ein anderes Vereinsmitgied kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig über die Besetzung des Amtes.

Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Glaubhaft gemachte und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern bestätigte Auslagen sind zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten sie eine von der Hauptversammlung festgesetze Pachtminderung als Entschädigung.

§ 11, Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die beschlußfassende Mitgliederversammlung des Vereins. Sie findet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres statt. Die Hauptversammlung ist von dem 1. Vorsitzenden mindestens 6 Wochen vor Beginn durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

b) Kassenbericht des Schatzmeisters und die Bestätigung durch die Kassenprüfer

d)  1. Jahresbericht des Schriftführers, 2. Jahresbericht des Festausschuss

d) Diskussion/Aussprache zu (a-c)

e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f) Anträge zu Satzungsänderungen

g) Abstimmung der eingegangenen Anträge

h) Wahl eines Wahlausschusses

i) Abberufung und Entlastung des Vorstandes

j) Wahl des neuen Vorstandes

k) Wahl der Kassenprüfer

l) Bekanntgabe der Höhe oder einer Änderung des Jahresbeitrags durch den Vorstand

m) Festsetzung des zu zahlenden Betrages bei Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsarbeit ( § 7 )

n) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr

o) Festsetzung der Höhe oder der Änderung der Pachtminderung für Vorstandsmitglieder

Die Punkte h-k werden nur, wenn Wahlen stattfinden, auf der Tagesordnung stehen. Auch die Punkte f, l, m, n und o erscheinen nur auf der Tagesordnung, wenn dieses erforderlich ist. Alle Angelegenheiten, die den Pachtvertrag des Vereins betreffen, werden der Hauptversammlug zur Kenntnis gegeben. Anträge der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Urkunden des Vereins hinzuzufügen. Das Protokoll muß von drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 12, Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13, Außerordentliche Hauptversammlung

Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ist auf schriftlichen Antrag von 1/3 sämtlicher Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.

§ 14, Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Hauptversammlung entscheiden. Die Einladung und Einberufung erfolgt gemäß § 11 wie bei einer ordentlichen Hauptversammlung. Dieses Schreiben ist neben der Einladung beigefügt, und zwar für eine Wiederholungsversammlung im Anschluß an eine beschlußunfähige außerordentliche Hauptversammlung. Die Auflösung des Vereins ist zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. An dieser außerordentlichen Hauptversammlung müssen mindestens 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder teilnehmen, von denen 80% für die Auflösung stimmen müssen.

Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, wird die Versammlung von Vorstand geschlossen. Der Vorstand kann jetzt im unmittelbaren Anschluß an die beschlußunfähige außerordentliche Hauptversammlung entsprechend der zweiten Einladung eine Wiederholungsversammlung unter Beibehaltung der selben Tagesordnung eröffnen. Hier kann jetzt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

Bei Auflösung des Vereins ist das restliche Vereinsvermögen- soweit überhaupt vorhanden- unter den Mitgiedern nach bester Gerechtigkeit zu verteilen. Falls das vorhandene Restvermögen jedoch so gering ist, daß der Verteilungsaufwand in keinen Verhältnis zu der Geringfügigkeit steht, ist das Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Hamburg, den 22. Februar 2002       platzordnung